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Verwaltungsgericht entscheidet. Buseck - Darf in einem allgemeinen Wohngebiet ein Bordell etabliert werden? Auch wenn die Vergnügungsstätte seit mehr als 30 Jahren existiert, so kann sie geschlossen werden, wenn es keine Nutzungserlaubnis gibt. Was steckt dahinter? Das Anwesen war als Wohnhaus mit Schwimmhalle genehmigt und gebaut worden, wird aber seit mehr als 30 Jahren als bordellartiger Betrieb geführt.
Das Anwesen liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, und für eine Nutzung als Bordell, sprich als Vergnügungsstätte, war nie eine Nutzungsgenehmigung erteilt worden. Ergo wurde der Betrieb untersagt und soll binnen sechs Monaten eingestellt werden. Dagegen hat sich die Eigentümerin mit einem Eilantrag gewandt.
Die 1. Die Baugenehmigung für ein Wohnhaus erfasse nicht die Nutzung als bordellartiger Betrieb und hätte einer ausdrücklichen Nutzungsgenehmigung bedurft. Die liege aber nicht vor. Hinzu kommt: Bordelle sind nach der Rechtsprechung bereits in einem Mischgebiet mit der Wohnnutzung unvereinbar und somit erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet, sagt das Verwaltungsgericht.
Juli ist noch nicht rechtskräftig. Die Bordellbetreiberin hat dagegen vor wenigen Tagen Beschwerde eingelegt. Darüber hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Die Bordellbetreiberin hat Beschwerde eingelegt. Das könnte Sie auch interessieren.
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